Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne). Wenn dem Grunde nach ein Anspruch besteht (Quarantäne, Tätigkeitsverbot i.S.d. Bund und Länder haben die Corona-Hilfen für Eltern verlängert: Eltern haben nun länger Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Für eine optimale Nutzung wird die Anwendung aktueller Versionen von Diese Webseite und der Online-Antrag zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind Angebote des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat sowie des Landes Nordrhein-Westfalen. Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Bitte geben Sie in diesem Fall die Postleitzahl der Behörde an, welche die Quarantäne ausgesprochen hat.Der Sitz der Behörde, die das Verbot ausgesprochen hat, befindet sich im Bundesland Sie können ganz bequem direkt den Online-Antrag ausfüllen oder das auf dieser Webseite angebotene Bitte besuchen Sie die Webseite der zuständigen Behörde des Bundeslandes Bitte besuchen Sie die Webseite der zuständigen Behörde des Bundeslandes In Kürze steht Ihnen die Behörden-Suche wieder zur Verfügung.

1. bis 6. Welchen Antrag muss ich stellen?Muss ich als Arbeitgeber für jede*n Arbeitnehmer*in einen einzelnen Antrag ausfüllen?Welche personenbezogenen Daten werden durch den Online-Antrag verarbeitet?Was passiert mit meinen Daten, nachdem ich die Antragstellung abgeschlossen habe?Muss ich meinen Antrag ausdrucken und per Post verschicken?Was muss ich machen, wenn mein Bundesland nicht bei diesem Online-Angebot mitmacht?Kann ich meine Angaben nachträglich online ändern?Wie erkenne ich, dass es sich bei dieser Webseite um ein vertrauenswürdiges Angebot handelt? Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Behörde. Weitere Informationen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

Die meisten Schulen schließen nur über die Weihnachts- und Neujahreszeit und bieten ansonsten eine Ferienbetreuung an. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird gerade an einer kurzfristigen Lösung zur Antragstellung gearbeitet und so bald wie möglich zur Verfügung gestellt. Die Kontaktdaten finden Sie hier:Antrag bei Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen Informationen zur Antragstellung und die Online-Anträge finden Sie Bitte beachten Sie: Anträge können nur rückwirkend gestellt werden.Auf den folgenden Seiten finden Sie alle Informationen zur Antragstellung.Die beiden Begriffe sind gleichbedeutend. Sie sind ausschließlich unter den gültigen Webadressen Geben Sie erst dann Ihre Daten ein, nachdem Sie sich vergewissert haben, dass Über den Eingang des Antrags bei der Behörde erhalten Sie eine Bestätigung auf die von Ihnen hinterlegte E-Mail-Adresse. Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt erneut.

IfSG erhalten.

Informationen zur Antragsstellung und die Online-Anträge finden Sie Sie können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen. Für wie viele Tage kann ich Anspruch geltend machen?Gibt es eine Frist, innerhalb derer ein Antrag gestellt werden muss?Ich bin Heimarbeiter*in. Kind: Fiktivbrutto bei Betreuung eines Kindes nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) Technische Lohnart /6J3 : Technische Lohnart /6J2 : IfSG Fiktivbr. Antrag bei Schließung von Schulen und BetreuungseinrichtungenIhr Antrag in wenigen einfachen Schritten – online oder per Post.Alle Informationen über den Antrag und die zuständigen Stellen in Ihrem Bundesland.Was ist der Unterschied zwischen Quarantäne und Absonderung?Mein Betrieb wurde geschlossen. Die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 56) ist nachrangig: Personen, die zeitgleich arbeitsunfähig erkrankt sind, erhalten keine Entschädigung nach dem IfSG. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer*innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten. Ab der siebten Woche müssen Sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.Sie können sich ihre Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Die Kontaktdaten finden Sie hier: